eve&rave Münster e.V.
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Recht & Drogen

 

In Deutschland sind Anbau/Herstellung, Einfuhr/Ausfuhr, Erwerb, Besitz und Weiter-gabe/Handel von Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallen, selbst in kleinsten Mengen strafbar. Hierzu zählen u.a. Amphetamin (Speed), Cannabis, Kokain, Ketamin, LSD, MDMA (Ecstasy), Mescalin, Methamphetamin (Crystal), Pilze und auch viele „Neue psychoaktive Substanzen“ (NPS).

 

 

Geringe Menge (Eigenbedarf, nur bei Cannabis):
Wird man mit einer geringen Menge Cannabis von der Polizei gefaßt, wird in jedem Fall zunächst eine Strafanzeige gestellt. Die Staatsanwaltschaft kann möglicher-weise von einer Strafverfolgung absehen.

 

 

Auto fahren unter Drogeneinfluß:
- Gefährlich für Dich selbst und andere Verkehrsteilnehmer!

- Egal, wann Du konsumierst, wenn eine Substanz nachgewiesen wird, machst Du

  Dich strafbar. Es drohen hohe Geldstrafen und Führerscheinentzug!

- Bei Feststellung von Drogenbesitz kann es zu einer Eintragung im Bundeszentral-

  register kommen. Außerdem wird immer eine Kopie der Strafanzeige an das

  Straßenverkehrsamt weitergeleitet, unabhängig davon, ob die Tat im Straßenver-

  kehr stattgefunden hat.

- Wenn Du noch nicht im Besitz eines Führerscheins bist und mit Drogen erwischt

  wirst, kann das Auswirkungen auf den Erwerb des Führerscheins haben, z.B.

  durch eine Sperrfrist.

 

 

Unterschiedliche Verfahren können auf Dich zukommen:

1. Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und/

    oder Strafgesetzbuch (StGB)

2. Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Straßen- und Ordnungswidrig-

    keitengesetz

3. Die Führerscheinstelle kann Dich als für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet

    einstufen, so daß Dir möglicherweise Dein Führerschein entzogen wird; insbe-

    sondere, wenn auch noch andere Substanzen, wie z.B. Alkohol nachgewiesen

    werden

 

 

Polizeikontrollen:
- Personenkontrollen dienen der Identitätsfeststellung und dürfen bei „Strafverdäch-

  tigungen“ und „Abwehr einer Gefahr“ gemacht werden.

- Du mußt nur Auskunft zu deiner Person geben (Name, Geburtsdatum, Wohnsitz

  etc.).

- Unterschreibe nichts, was deine Schuld beweisen könnte, was Du nicht verstehst

  oder womit Du nicht einverstanden bist!

- Trage immer deinen Personalausweis bei Dir, da die Polizei Dich ansonsten bis zu

  12 Stunden festhalten kann.

 

 

Durchsuchungen:
- Personendurchsuchungen sind bei Strafverdacht immer möglich.

- Eine Hausdurchsuchung ist nur mit richterlichem Durchsuchungsbefehl und wenn

  Gefahr im Verzug ist, erlaubt. Ansonsten kannst Du einer Durchsuchung wider-

  sprechen!
- Du hast das Recht, über die Art und den Inhalt der Untersuchung Auskunft zu er-

  halten und das Recht während der Durchsuchung anwesend zu sein. Außerdem

  hast Du das Recht zu telefonieren. Du mußt nicht aktiv bei der Durchsuchung hel-

  fen!
- Versuche einen Zeugen hinzuzuziehen!
- Fertige im Nachhinein ein Gedächtnisprotokoll an.

- Eine Fahrzeugdurchsuchung kann jederzeit durchgeführt werden.

 

 

Durchsuchung bei Frauen:
Du darfst nur durch eine weibliche Person unter- oder durchsucht werden. Männ-liche Personen dürfen dies nur dann, wenn Du Dich freiwillig damit einverstanden erklärst oder die Durch-/Untersuchung zur Abwehr einer „Gefahr für Leib und Leben“ erforderlich ist. Diese muß laut Polizeigesetz bzw. Strafprozessordnung (StPO) gewährleistet sein. Wenn Du Dich für eine Untersuchung z.B. ausziehen mußt, kannst Du darauf bestehen, daß dies hinter geschlossenen Türen erfolgt.

 

 

Vorläufige Festnahme/Gewahrsam:
- Bei Gefahr im Verzug, dringendem Tatverdacht oder einem Haftgrund (z.B. Ver-

  dunkelungs- oder Fluchtgefahr, hilflose Lage) kann die Polizei Dich vorläufig fest-

  nehmen.

- Du hast das Recht, sofort einen Anwalt hinzuzuziehen und Aussagen zur Beschul-

  digung zu verweigern! Die Polizei darf Dich bei einer vorläufigen Festnahme nur

  maximal bis 24 Uhr des Folgetages festhalten.

 

 

Vernehmungen bei der Polizei:
- Allgemein gilt: besser schweigen als lügen! Du hast das Recht auf einen Anwalt!

- Die Polizei muß Dich über vorgeworfene Taten und freie Verteidigerwahl vor der

  Vernehmung etc. informieren.

- Versprechen der Polizei, daß es für Dich Vorteile vor Gericht gebe, wenn Du An-

  gaben machst, kann sie nicht einhalten und sind nicht rechtens.

- Berate Dich erst mit deinem Rechtsbeistand bevor Du eine Aussage machst. Er

  hat eine umfassende Akteneinsicht.

- Wenn Du als Zeuge vernommen wirst, hast Du das Zeugnisverweigerungsrecht

  (z.B. bei Verwandten) oder ein Aussageverweigerungsrecht (wenn Du z.B. Dich

  oder Verwandte durch eine Aussage in Gefahr bringen würdest). Weiterhin gibt es

  für Anwälte, Ärzte, Drogenberater etc. die Schweigepflicht.

 

 

Konsequenzen:
Bei einer Verurteilung unter 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe gilt man offiziell noch als „nicht vorbestraft“.

 

Es gibt drei wichtige Register, in denen Straftaten und Gerichtsurteile aufgeführt werden:

1. Bundeszentralregister (BZR): eingetragen wird jede Verurteilung auch unter 90

    Tagessätzen
2. Persönliches Führungszeugnis: eingetragen wird jede Verurteilung über 90 Ta-

    gessätzen; besteht bereits ein Eintrag, werden auch unter 90 Tagessätzen aus-

    gesprochene Verurteilungen aufgenommen!
3. Erziehungsregister: hier werden alle Entscheidungen nach dem Jugendgerichts-

    gesetz eingetragen

 

 

Jobs:
Mit einem Eintrag im Führungszeugnis wird es in vielen Bereichen sehr schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden, wenn der Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangt. Öffentliche Arbeitgeber, wie z.B. die Polizei oder Städte achten sehr genau auf Vorstrafen und haben die Möglichkeit, das Bundeszentralregister zu prüfen! Sie können also auch Urteile sehen, nach denen Du Dich noch als „nicht vorbestraft“ bezeichnen darfst und die in einem privaten Führungszeugnis nicht auftauchen!

Wenn ein Strafverfahren gegen Dich läuft, bekommen unterschiedliche Personen-kreise Bescheid, wie z.B. Behörden, Dienstvorgesetzte im öffentlichen Dienst, Aufsichtsorgane bei freien Berufen (Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, usw.), Ausländerbehörde, Vormundschaftsrichter, Jugendgerichtshilfe, Schule, gesetzliche Vertreter und/oder das Jugendamt bei Strafverfahren gegen oder zum Schutz von Jugendlichen.

Bei Drogendelikten gibt es verschiedene mögliche Strafen, die jeweils von der Straftat abhängen: Geldstrafe, Berufsverbot, Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahr-erlaubnis, Entgiftungs-/Entwöhnungsbehandlungen.

In Zukunft wird es u.a. aufgrund verbesserter Methoden (z.B. Nachweisbarkeit im Speichel/Schweiß) aber auch durch Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz häufiger Untersuchungen von Körpersekreten auf Drogen geben.

 

 

Letzte Änderungen: 01.01.2010

Haftungsausschluß
Der gemeinnützige Verein eve&rave Münster e.V. möchte wertfrei über (Party-)Drogen aufklären und die damit verbundenen Risiken aufzeigen, sowie Tips im Fall von Notsituationen geben. Daher richtet sich der Inhalt dieser Seiten in erster Linie an Personen, die bereits Drogen konsumieren oder beabsichtigen dies zu tun. Er soll nicht als Konsumaufforderung mißverstanden werden!
Wenngleich die Informationen dieser Seiten nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt wurden, so können Fehler jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch die Verwendung dieser Informationen entstehen!

Artikel und Studien zum Betäubungsmittelrecht

 

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG); Ausfertigungsdatum: 28.07.1981 (gesetze-im-internet.de)

Das aktuelle und vollständige Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

 

Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG); Ausfertigungsdatum: 21.11.2016 (gesetze-im-internet.de)

Das aktuelle und vollständige Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG).

 

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG); Ausfertigungsdatum: 24.08.1976 (gesetze-im-internet.de)

Das aktuelle und vollständige Arzneimittelgesetz (AMG).

 

Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz – GÜG); Ausfertigungsdatum: 11.03.2008 (gesetze-im-internet.de)

Das aktuelle und vollständige Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG).

 

Änderungen in der Betäubungsmittelgesetzgebung (Bundesopiumstelle)

Eine Übersicht über die Änderungen im BtMG (Verordnung zur Änderung betäu-bungsmittelrechtlicher Vorschriften, auch Betäubungsmittelrechts-Änderungsverord- nung, BtMÄndV, genannt). Keine ausführlichen Informationen!

 

E-Book Ratgeber – Arbeitsrecht (www.anwaltarbeitsrecht.com)

Ein kostenloses 32-seitiges E-Book zum Thema Arbeitsrecht. Die aktuelle Version (Stand: 11/2016) enthält jedoch noch keine spezifischen Infos zum Thema Sub- stanzmißbrauch am Arbeitsplatz.

 

E-Book Ratgeber – Gefahr im Verzug und Polizeikontrolle (www.flensburgpunkte.net)

Ein kostenloses und stetig aktualisiertes E-Book vom Verband für bürgernahe Ver- kehrspolitik e.V. zu den Themen: Darf die Polizei mein Auto durchsuchen?, Darf die Polizei mich durchsuchen?, Darf ich eine Polizeikontrole verweigern?, Darf die Polizei mein Handy kontrollieren?, (...).

 

 

Blutentnahme zukünftig ohne richterliche Anordnung möglich

Am 22.06.2017 hat der Deutsche Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozess-ordnung und weiterer Gesetze“ (Drucksache 18/11272) verabschiedet. Hierdurch entfällt u.a. zukünftig der richterliche Vorbehalt zur Entnahme einer Blutprobe beim Verdacht auf eine Alkohol- oder Drogenfahrt. Die Anordnungskompetenz für eine Blutentnahme wird von den Richtern auf die Staatsanwaltschaft und Polizei über-tragen. Somit sind nun Blutentnahmen ohne richterliche Anordnung möglich.

 

Was man in der Verkehrskontrolle einfach nicht machen sollte... (Blog der Rechtsanwaltskanzlei Nierenz & Batz, 31.03.2015)

 

10 goldene Regeln im Umgang mit Polizeikontrollen in Deutschland (Mushroom Magazin, 17.07.2014)

 

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